Statement zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Intergeschlechtliche Menschen in Deutschland”

Am 17. Dezember 2015 haben Abgeordnete der Grünen (u.a. Monika Lazar, Volker Beck und Maria Klein-Schmeink) sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Kleine Anfrage mit dem Titel „Intergeschlechtliche Menschen in Deutschland“ gestellt. Mit dieser Kleinen Anfrage übermittelten sie der Bundesregierung 34 Fragen u.a. zur Gültigkeit bestehender geschlechtsspezifischer Regelungen für Inter*.
Die Bundesregierung hat nun, am 18. Januar 2016, auf diese Kleine Anfrage geantwortet. [1]
Einige unserer Ansicht nach bemerkenswerte Äußerungen, welche die Bundesregierung in ihrer Antwort getroffen hat, möchten wir im Folgenden kurz kommentieren.

Zunächst ist festzustellen, dass die Bundesregierung zu vielen für Inter* höchst relevanten Fragen, die in der Kleinen Anfrage gestellt wurde, keine (klare) Aussage trifft. So vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass sie keine Einschätzung bezüglich der Frage treffen kann, ob geschlechtszuweisende Operationen an Neugeborenen im juristischen Sinn eine Körperverletzung und/oder eine Genitalverstümmelung darstellen, da dies den Strafverfolgungsbehörden überlassen sei.
Hinsichtlich der Frage nach der Behandlung von Menschen ohne Geschlechtseintrag im Geburtenregister bei der Bundeswehr beruft sich die Bundesregierung auf den Grundsatz, dass das Geschlecht kein Eignungskriterium für Bewerber_innen darstellt, und vermeidet es, Aussagen zu praktischen „Alltagsfragen“ (z.B. zur Unterbringung) zu treffen. Bezüglich der Behandlung von Menschen ohne Geschlechtseintrag in Bildungseinrichtungen (z.B. bei geschlechtergetrenntem Sportunterricht) verweist die Bundesregierung auf die Zuständigkeit der Länder bzw. der Hochschule. Während sinnvolle konkrete Empfehlungen an dieser Stelle das Leben intergeschlechtlicher Menschen deutlich hätten erleichtern können, so unterstreichen die „entproblematisierenden“ Antworten der Bundesregierung immerhin die Ansicht, dass ein binärer Geschlechtseintrag auch in zentralen Institutionen nicht von grundlegender Notwendigkeit ist und somit die angesprochenen Punkte der selbstbestimmten Wahl eines Geschlechtseintrags nicht im Weg stehen. Folgerichtig müsste dies auch für eine dritte Option beim Geschlechtseintrag – beispielsweise den Eintrag „inter/divers“ – gelten.

Hervorzuheben ist, dass die Bundesregierung eindeutig festhält, dass § 22 Absatz 3 PStG[2] nicht nur für Neugeborene, sondern auch für ältere Kinder und Erwachsene gilt, die einen Geschlechtseintrag haben, jedoch keinem binären Geschlecht zuzuordnen sind. Diese Menschen können auf Antrag den Geschlechtseintrag aus dem Geburtenregister streichen lassen. Diese Möglichkeit einer Streichung des Geschlechtseintrags hatte zuvor erstmals das Oberlandesgericht Celle hinsichtlich der Klage auf eine dritte Option beim Geschlechtseintrag, die wir begleitet haben, festgehalten.[3]

Die Bundesregierung klärt aber nicht, welche Voraussetzungen seitens der Standesämter für eine Streichung des Geschlechtseintrags vorgesehen sind. Diese Unklarheit erschwert die Umsetzung. Nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird von der Bundesregierung leider die Bedingung einer ärztlichen Bescheinigung für ein Offenlassen bzw. Streichen des Geschlechtseintrags – allerdings schreibt sie, dass im Berichtigungsverfahren „in der Regel eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen“ ist. Dies bedeutet zugleich, dass eine ärztliche Bescheinigung nicht in allen Fällen erforderlich ist.

Höchst kritikwürdig ist, dass die Bundesregierung bei Entscheidungen, die eindeutig politischer Art sind – beispielsweise hinsichtlich eines dringend benötigten Verbots geschlechtszuweisender Operationen ohne Einwilligung der Betroffenen, der Durchsetzung des Sterilisationsverbots und einer Klärung der Voraussetzungen einer Eintragung bzw. Nichteintragung nach dem PStG – auf Medizin, Rechtswissenschaft oder Strafverfolgungsbehörden verweist. In all diesen Fällen sind politische Entscheidungen möglich und dringend nötig. Insbesondere da § 22 Abs. 3 PStG wie oben dargelegt nicht nur für Neugeborene gilt, sondern nachträgliche Streichungen zulässt, können Folgeregelungen nicht vertagt werden. Personen ohne Geschlechtseintrag müssen verlässliche Rechte hinsichtlich Elternschaft, Ehe, Lebenspartnerschaft, Integration in Sportbelangen und der Nutzung geschlechtergetrennter Räume bekommen.

  1. [1] Die Kleine Anfrage sowie die Antwort der Bundesregierung können im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge abgerufen werden.
  2. [2] Für weitere Informationen vgl. unsere Stellungnahme zur Änderung des § 22 PStG.
  3. [3] Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2015.