Amtsgericht Hannover lehnt Personenstandeintrag “inter/divers” ab – Beschwerde folgt

Der Antrag auf Änderung des Personenstands hin zu dem Eintrag “inter/divers”, den „Vanja“ zusammen mit Unterstützer*innen der Kampagne „Für eine dritte Option beim Geschlechtseintrag“ am 28.07.2014 beim Standesamt in Gehrden eingereicht hatte, wurde nun durch das Amtsgericht Hannover abgelehnt. Das geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des Amtsgerichts hervor.

Der mit Presse-Begleitung eingereichte Antrag war nötig geworden, da das Bundesverfassungsgericht zwar die Geschlechtsidentität als Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts ansieht, eine entsprechende juristische Anerkennung von transidenten und/oder intergeschlechtlichen Personen, die weder “männlich” noch “weiblich” sind jedoch bisher nur unzureichend stattgefunden hat. Daher strebt “Vanja” mit der beantragten Eintragung als “inter/divers” im Geburtenregister eine rechtliche Klärung an.

Die Richterin Gudrun Eichloff-Burbließ sah sich aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht befugt, dem Antrag stattzugeben. Auch einen Verfassungsverstoß aufgrund der aktuellen Fassung des Personenstandsgesetzes vermag sie nicht zu erkennen, weshalb die Sache entgegen der Anregung von Vanjas Anwältin Katrin Niedenthal nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde.
Der Beschluss beschränkt sich in der Begründung auf die in der heute vom AG Hannover herausgegebene Presseerklärung. Im Folgenden ein Auszug aus dem Beschluss: “Der Antrag […] die Eintragung im Geburtenregister des Standesamtes Gehrden […] dahingehend zu berichtigen, dass die Geschlechtsangabe weiblich geändert wird in die Angabe ‘inter’ oder ‘divers’ wird zurückgewiesen. Denn die Eintragung eines dritten Geschlechts ist auch nach Inkrafttreten des Personenstands-Änderungsgesetzes nicht möglich.
Nach den seit dem 1.5.2014 bzw. 1.11.2013 geltenden §§21 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 3 PstG ist das Geschlecht eines Kindes mit ‘weiblich’ oder ‘männlich’, oder ohne eine solche Angabe einzutragen. Die Angabe des Geschlechts mit ‘inter’ oder ‘divers’ ist nicht vorgesehen. Dass diese Regelung nicht verfassungsgemäß ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen, so dass keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu erfolgen hat.” Weitere Ausführungen erfolgten nicht.

Vanja hat bereits erklärt, gegen diese Ablehnung Beschwerde einlegen zu wollen. Sollte auch in der zweiten Instanz der Antrag abgelehnt werden, wird Vanja gemeinsam mit den Unterstützer*innen der Kampagne den Rechtsweg bis zum Bundesverfassungsgericht einschlagen. Anders als das Amtsgericht gehen Vanja und die Kampagne „Für eine dritte Option beim Geschlechtseintrag“ nicht davon aus, dass das Personenstandsgesetz eine Eintragung als “weiblich” oder “männlich” vorschreibt. Denn wie die Rechtsanwältin Katrin Niedenthal erläutert, schreibt § 21 PStG lediglich vor, dass “das Geschlecht” der Person einzutragen sei. Damit muss eine verfassungskonforme Auslegung des PStG zu dem Schluss führen, dass auch weitere Eintragungen als die bisher üblichen zulässig sind.

In Bezug auf die vom AG Hannover angesprochene Neuregelung des § 22 Abs.3 PStG erklärt Moritz Schmidt, Pressesprecher der Kampagne, dass im – sehr kurzfristig durchgeführten – Gesetzgebungsverfahren versäumt wurde, eine Regelung für erwachsene Menschen zu treffen, die von dem persönlichkeitsrechtsverletzenden Zwang zur Geschlechtszuordnung zu ausschließlich „Mann“ oder „Frau“ betroffen sind.

Die genaue juristische Argumentation findet sich im eingereichten Antrag.