Der vorliegende Gesetzesentwurf beseitigt die aktuell bestehende Verletzung der Grundrechte von Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen können, nicht

Stellungnahme zum Beschluss der Bundesregierung vom 15.08.2018

zur Dritten Option

Die Bundesregierung hat am Mittwoch den Gesetzesentwurf des Ministeriums für Inneres, Bau und Heimat mit leichten Änderungen beschlossen und somit den Weg für die parlamentarische Beratung frei gemacht. Durch das Gesetz soll der gesetzgeberische Auftrag aus dem Beschluss des BverfG vom 10.10.2017 zum Recht auf einen positiven Geschlechtseintrag für Personen, die weder männlich noch weiblich sind, umgesetzt werden. Zu dem Referentenentwurf haben wir hier bereits eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht.

Die Kampagne „Dritte Option“, die den Weg von Vanja zum Bundesverfassungsgericht begleitet hat, begrüßt, dass die Bundesregierung statt der vorher diskutierten Begriffe „anderes Geschlecht“ oder „weiteres Geschlecht“ sich doch noch zum Begriff „diverses Geschlecht“ durchringen konnte. Auch das Bemühen die vom Bundesverfassungsgericht bis Ende des Jahres gesetzte Frist zur Herstellung einer verfassungsgemäßen Rechtslage einzuhalten, ist positiv anzuerkennen. Letztlich wird die Regierung jedoch die Frist nicht einhalten – denn der vorliegende Gesetzesentwurf beseitigt die aktuell bestehende Verletzung der Grundrechte von Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen können, nicht.

Der jetzige Entwurf sieht vor, dass für einen Antrag auf die sog. Dritte Option ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. Diese Voraussetzung ist eine sachlich nicht zu begründende Belastung für die Betroffenen. Denn der Eintrag selber richtet sich nach der geschlechtlichen Identität – die nicht durch ärztliche Untersuchungen festgestellt werden kann. „Ich weiß selber am besten, wer ich bin. Warum sollte ich, nach dem die Medizin mir gesagt hat, dass ich falsch bin und angepasst werden muss, jetzt ausgerechnet zu Ärzt*innen gehen, um als Inter* anerkannt zu sein?“, so drückt Vanja das Unverständis aus, dass nicht nur Vanja, sondern viele Betroffene angesichts der Attest-Pflicht haben.

Offenkundig dient die Pflicht durch eine ärztliche Bescheinigung das Vorliegen von „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ nachzuweisen nur dem Zweck, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen können, möglichst gering zu halten. Ein Sachgrund, warum die Bundesregierung bewusst einem Teil der Betroffenen weiterhin ihr Grundrecht auf den Schutz der geschlechtlichen Identität als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verwehren will, ist nicht ersichtlich. Auch die von Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat vorgelegte Begründung des Gesetzesentwurfes enthält keine entsprechende Erläuterung.

Auch die Erklärung des Staatssekretärs Prof. Dr. Kings, die Reform des Transsexuellengesetzes hätte aufgrund der einzuhaltenden Frist nicht gleichzeitig verabschiedet werden können, erklärt nicht warum § 45b PStG auf Personen mit einer ärztliche Bescheinigung über „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ begrenzt wurde. Der gedrängte Zeitplan kann wohl kaum erklären, warum es nicht möglich war Absatz 3 des geplanten § 45b PStG wegzulassen.

Auch wenn angesichts des halbherzigen Gesetzesentwurfs Zweifel an dem Willen der Regierungsparteien, den Grundrechten der Betroffenen gerecht zu werden, aufkommen, bleibt zu hoffen, dass die angekündigten Gesetzesreformen zu einem Verbot von medizinischen Eingriffen an intergeschlechtlichen Kindern ohne deren Einwilligung und die Reform des veralteten Transsexuellengesetzes noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden. „Ob die Ankündigung einer umfassenden Reform, die allen Menschen einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag ermöglicht, von der Koalition tatsächlich umgesetzt oder wieder einmal nur versprochen wird, wird sich schnell zeigen“, schätzt Moritz Prasse, Pressesprecher der Kampagne Dritte Option, die Situation ein und fügt hinzu: „Trotz der Enttäuschung über die nun geplante Minimallösung, die der Lebenssituation vieler intergeschlechtlicher und transgeschlechtlicher Menschen nicht gerecht wird, ist das geplante Gesetz trotzdem ein großer Schritt für mehr Rechte und mehr Sichtbarkeit für Menschen jenseits von Mann und Frau. Oder anders ausgedrückt: Wir freuen uns über diesen wichtigen Schritt nach vorne und sind gleichzeitig enttäuscht, weil es auch 10 Schritte hätten sein können.“

 

3 Gedanken zu „Der vorliegende Gesetzesentwurf beseitigt die aktuell bestehende Verletzung der Grundrechte von Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen können, nicht

  1. Pingback: Die Minimalvariante: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Dritten Option | Verfassungsblog

  2. Pingback: Das problematische Geschlechterverständnis des deutschen Rechts GRUNDUNDMENSCHENRECHTSBLOG

  3. Pingback: Richtig gendern bei Konferenzen? – Converia Blog

Kommentare sind geschlossen.