Stellungnahme zur Änderung des § 22 PStG

Nachtrag zur Stellungnahme aufgrund der neuen Verwaltungsvorschrift.
Solltet ihr nicht wissen worum es überhaupt geht, empfehlen wir erst die Stellungnahme unten zu lesen.

Wie wir und andere im letzten Jahr schrieben, enthält der § 22 PStG zwar die Anerkennung, dass das binäre Geschlechtersystem doch nicht so allumfassend ist wie lange behauptet – bleibt jedoch eine tatsächliche Anerkennung von Menschen, die weder weiblich noch männlich sind, schuldig.

Über dieses grundsätzliche Problem hinaus, wurden schon im letzten Jahr – hier und anderswo – Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung des § 22 PStG geäußert. Diese Bedenken wurden nun durch die bisherige Fassung der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetzt bestätig. Dort soll es in Zukunft heißen:

„Eine Eintragung unterbleibt, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Umschreibungen wie „ungeklärt“ oder „intersexuell“ sind nicht zulässig.“

„Aus der Geburtsanzeige muss sich zweifelsfrei ergeben, dass das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann“

„Wird im Falle einer Beurkundung der Geburt ohne Angabe des Geschlechts des Kindes durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass das Kind nunmehr einem Geschlecht zugeordnet werden kann, so ist hierüber eine Folgebeurkundung einzutragen. (…)Wünscht die sorgeberechtigte Person auf Grund der Zuordnung des Kindes zu einem Geschlecht eine Änderung des eingetragenen Vornamens, so ist sie an die zuständige Namensänderungsbehörde zu verweisen.”

Kurz vorweg zur Erläuterung der Verwaltungsvorschrift: Eine Verwaltungsvorschrift (VwV) steht in der Hierarchie unter dem Gesetz. Sie hat vor allem behördeninterne Funktionen indem sie den Beamten mitteilt wie ein Gesetz (welches zwangsläufig sehr abstrakt ist, um möglichst viele unterschiedliche Fälle zu erfassen) zu verstehen bzw. anzuwenden ist. Darin sind teilweise konkrete Details als in dem eigentlichen Gesetz festgelegt; bspw. Grenzwerte. Für ein Gericht ist eine solche VwV nicht bindet.
So stand bisher im Personenstandsgesetz, dass das Geschlecht des Kindes einzutragen sei. Erst in der VwV zum PStG fand sich der Hinweis, dass unter Geschlecht nur „weiblich“ oder “männlich“ zu verstehen sei.

Nun muss diese VwV also u.a. an die Neuerungen im § 22 PStG angepasst werden.
Dies wurde sie in denkbar schlechter Weise:
Zum einen wird eine benannte Kategorie statt einer Nichteintragung explizit ausgeschlossen.
Die VwV enthält überdies nichts was den – hier und anderswo – geäußerten Befürchtungen über Eintragung oder Nichteintragung würden nicht die – im besten Falle beratenen – Sorgeberechtigten sondern Mediziner*innen entscheiden, entgegentreten würde.

Die Sorge, die neue Regelung könnte eher für einen erhöhten Druck hinsichtlich der Einwilligungen zu OPs an Minderjährigen sorgen, wird durch die VwV eindeutig verschärft. Soweit die Vorschrift vorsieht, dass eine spätere binäre Eintragung eine ärztliche Bescheinigung über die eindeutige Zuordnung eines Geschlechts (männlich oder weiblich) voraussetzt, dürfte dies von vielen Betroffenen, Eltern und Standesbeamt*innen als Zwang zu medizinischen Maßnahmen verstanden werden.

Im Bezug auf diese Regelung raten wir dringend dazu, sich im Falle der Verweigerung einer Eintragung juristische Unterstützung zu holen. Denn diese Regelung muss verfassungskonform ausgelegt werden. Das heißt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum TSG, dass eine `eindeutige Zuordnung´ nicht zwingend auf körperliche Merkmalen beruht, muss einbezogen werden. Denn das Geschlecht bestimmt sich anerkanntermaßen über die Geschlechtsidentität (u.a. BVerfG v. 11.10.1978, NJW 1979, 595; BVerfG v. 27.05.2008, BVerfGE 121, 175; BVerfG v. 11.01.2011, BVerfG 128, 109). Zudem dürfen medizinische Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit keine Voraussetzung für die Änderung von Personenstandspapieren sein (Urteil des BVerfG v. 11.01.2011, BVerfGE 128, 109).

Insofern ist es geradezu erschreckend mit welcher Unbedachtheit der Gesetzgeber hier kurz nach Abschaffung des OP-Zwangs im TSG durch Urteil des BVerfG erneut eine eindeutig verfassungswidrige Praxis zu etablieren versucht.

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Stellungnahme zum § 22 PStG
Nach einem entsprechenden Beschluss des Bundestages im Januar 2013 wurde im Frühling dieses Jahres der § 22 Abs. 3 neu in das Personenstandsgesetz (PStG) eingefügt.
Der neu gefasste Paragraph lautet:
„Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen“.
Die Regelung gilt ab dem 1. November 2013.

Die recht kurzfristig verabschiedete Regelung deutet einerseits in eine sehr positive Richtung, bietet aber auch Grund für Kritik und Bedenken, unter anderem hinsichtlich staatlicher ‘Zwangsoutings’.

Die seit Beginn des BGBs (1900) im deutschen Recht andauernde Leugnung der Existenz von Menschen, die weder Frau noch Mann sind, wird hier erstmals überwunden.
Auch wenn sich leider nicht dazu durchgerungen wurde – mit einer wirklichen dritten Option – Inter* tatsächliche Anerkennung durch ein Benennen im Recht und im Pass zu gewähren, ist diese Änderung ein deutlicher Schritt in Richtung einer Anerkennung der Existenz von Menschen jenseits von Mann oder Frau.

Kritische Stimmen befürchten aber, dass das Offenlassen des Geschlechtseintrages keine Wahlmöglichkeit für betroffene Inter* (bzw. ihre Fürsorgepersonen) darstellen könnte, sondern eine Eintragung bzw. Nichteintragung aufgrund von medizinischen Begutachtungen (und einer Pathologisierung) erfolgt.
Das hieße, dass medizinische Gutachten zusammen mit der neuen Gesetzesregelung eine ungewollte Stigmatisierung der betroffenen Menschen als ‘anders’ bewirken. Inter* könnten so durch den Staat ‘zwangsgeoutet’ werden, auch wenn sie sich als Mann oder Frau identifizieren.

Fürsorgepersonen könnten sich durch so eine Regelung auch einem noch stärkeren Druck ausgesetzt sehen, unnötige Operationen ohne Zustimmung vornehmen zu lassen, um ihrem Kind eine Eintragung des Personenstandes zu ermöglichen – vor allem, weil bisher auf juristischer Ebene keinerlei Folgeregelungen zur rechtlichen Absicherung eines Kindes ohne eingetragenes Geschlecht getroffen wurde.
Gegen eine solche Praxis möchten wir uns an dieser Stelle entschieden aussprechen.

Auch ansonsten gilt: Eine Nichteintragung ist etwas anderes als eine dritte Möglichkeit der Eintragung – in ihrer praktischen Relevanz beschreibt eine dritte Option einen weitreichenden Schritt in Richtung Sichtbarkeit und Akzeptanz – ein Nicht-Benennen von Inter* setzt die Unsichtbarkeit und Stigmatisierung dagegen fort.
Praktisch betrachtet ist eine Benennung auch wichtig, um von dieser dritten Option ausgehend weitergehende Veränderungen zu bewirken und mit Bezug auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (was dann ja auch für Intergeschlechter gelten würde) endlich, wie schon lange gefordert, die traumatisierenden OPs zu verbieten.

Unklar bei der jetzigen Neuregelung ist außerdem, ob für Inter*, die schon als Mann oder Frau eingetragen wurden, sich aber nicht so identifizieren, eine spätere Nichteintragung möglich ist.
Schade ist auch, dass der neue Paragraph nicht als eine Option für Trans* verhandelt wurde; dabei ist die Geschlechtsidentität nicht nur von der Biologie eines Menschen abhängig.
Auch viele Nicht-Inter* können oder wollen sich nicht als Mann oder Frau identifizieren. Aber auch sie bleiben in dieser Regelung außen vor.
Dabei unterstützt es letztlich auch Inter* in ihrem Kampf gegen Vorurteile und Diskriminierung, wenn mehr Menschen sich von starren Frauen- und Männer-Bildern lösen und es insgesamt mehr Freiraum gibt für geschlechtliche und sexuelle Vielfalt.

Daher halten wir trotz der Neuregelung durch den Paragraphen § 22 Abs. 3 an dem Projekt der Klage fest: Für eine dritte Option – frei wählbar für alle, die es wollen, ohne Zwang, ohne Gutachten. Wir sehen darin eine Möglichkeit, um ein Leben außerhalb der Kategorien Mann oder Frau – was viele Inter* und Trans* schon jetzt tagtäglich führen – auch ‘legal’ anzuerkennen. Langfristig ist auch zu überdenken, warum ein Geschlechtseintrag überhaupt notwendig sein muss.

Trotz der Kritik sehen wir in der neuen Regelung aber auch Chancen – im Hinblick auf die Klage steht nun juristisch fest, dass es mehr als Mann und Frau gibt, auch wenn es nicht benannt wird. Dies halten wir für einen extrem großen Schritt hin zur Anerkennung des Rechts auf einen Personenstandseintrag, der der eigenen Identifikation entspricht.

Auch jenseits der Klage plädieren wir darum dafür, den Fortschritt der Regelung zu sehen und – trotz des kritikwürdigen Wortlautes – nicht nur die befürchteten Zwänge zu betonen und sie damit zu Tatsachen zu machen.
In unseren Augen ist die praktische Umsetzung noch offen und ein Plädoyer für eine emanzipatorische Umsetzung der Regelung deshalb umso wichtiger!

Hoffnung für eine solche Umsetzung der Rechtsgrundlage sehen wir vor allem, wenn wir neben dem Wortlaut des Paragraphen auch die vorherigen Beratungen betrachten.
In der kargen Bundestagsdebatte wurde diesbezüglich u.a. gesagt, dass das Geschlecht eine Entscheidung der betroffenen Person, und nicht von ‘Expert*innen’, sein solle:
„Vielmehr kann diese Kategorie (d.h. das Geschlecht) offen bleiben bis eine Entscheidung getroffen werden kann: Entweder entscheidet sich ein betroffener Mensch für das eine bzw. das andere Geschlecht – das tun viele intersexuelle Menschen – oder er entscheidet sich für den Lebensentwurf, zu sagen: Nein, ich bin nun einmal intersexuell. – Auch das bildet das neue Personenstandsgesetz ab.“

Soweit ersichtlich gibt es bisher erst einen juristischen Fachartikel zu der Gesetzesänderung (Wolf Sieberichs: “Das unbestimmte Geschlecht” in Heft 15, 2013 der Zeitschrift FamRZ). Sieberichs schließt sich der oben formulierten Kritik an, sieht dabei jedoch auch genug Spielraum, um die angeführten Befürchtungen nicht wahr werden zu lassen.

Also, lasst uns nicht die Hoffnung verlieren sondern weiter zusammen kämpfen – für ein Recht auf Selbstbestimmung und Akzeptanz.

Das Dritte-Option-Kampagneteam

Im Folgenden findet ihr einige Stellungnahmen von Inter*-Organisationen zur Änderung des §22 PStG:

Stellungnahme von Zwischengeschlecht.org

Pressemitteilung von Zwischengeschlecht.org vom 01.02.2013

Artikel aus dem Weser Kurier vom 05.02.2013 mit Stellungnahmen von Lucie Veith (Intersexuelle Menschen e.V.)

Pressemitteilung der Internationalen Vereinigung Intergeschlechtlicher Menschen (IVIM) / Organisation Intersex International – Deutschland (OII Germany) vom 07.02.2013

Stellungnahme von OII Australia vom 20.08.2013